Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erwerb von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank 1
§ 1neu
in Kraft ab 17.05.2006 · idF BGBl. I Nr. 61/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, von der BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Aktien der Oesterreichischen Nationalbank zu erwerben.