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Fassungsvergleich zu SUBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV) 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 195/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Das Abwehramt wird mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesministers für Landesverteidigung im Zusammenhang mit Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 12 InfoSiG betraut.