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Fassungsvergleich zu SUBV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausstellung von Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen (SUBV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 01.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 195/2006 § 4↗RIS↗
§ 4.
Mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung sind sämtliche Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesminister für Landesverteidigung gestellt wurden, durch die Dienststelle nach § 1 zu erledigen.