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Fassungsvergleich zu Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen 1
§ 1neu
in Kraft ab 10.06.2006 · idF BGBl. I Nr. 71/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Verkauf der Grundstücke EZ 16 (Hohe Warte 34) und EZ 269 (Hohe Warte 36), beide Grundbuch KG 01503 Heiligenstadt, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.