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Fassungsvergleich zu Thanatopraxie-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Thanatopraxie-Verordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 07.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 218/2006 § 1↗RIS↗
Begriffsbestimmung
§ 1.
Unter Thanatopraxie sind insbesondere die Verzögerung der Autolyse (Verwesung) und die rekonstruktiven Arbeiten zB an einem Unfalltoten sowie die Wiederherstellung der optisch-ästhetischen Erscheinung von Verstorbenen zum Zweck der pietätvollen Abschiednahme unter Berücksichtigung der jeweils geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu verstehen.