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Fassungsvergleich zu NAPS××

Änderungen zwischen den Fassungen

GefahrenabwehrVO-Seeschiff (NAPS) 1
§ 10neu
in Kraft ab 22.06.2006 · idF BGBl. II Nr. 230/2006 § 10↗RIS↗
Geschlechtsspezifische Bezeichnungen
§ 10.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.