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Fassungsvergleich zu UrhRSGV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Urheberrechtssenatsgebührenverordnung (UrhRSGV) 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. II Nr. 247/2006 § 2↗RIS↗
§ 2.
Von den Mitgliedern, Ersatzmitgliedern, Schriftführern und Schriftführerinnen sind Aufzeichnungen über die für den Urheberrechtssenat geleisteten Tätigkeiten zu führen, die dem Bundesministerium für Justiz im Wege der/des Vorsitzenden jeweils zum Quartalsende gesammelt zur Abrechnung vorzulegen sind. Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen, wenn sie nicht spätestens bis zum Ende des dem des Entstehens zweitfolgenden Quartals geltend gemacht werden.