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Fassungsvergleich zu Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Burgenland 1
§ 2neu
in Kraft ab 12.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 144/2006 § 2↗RIS↗
§ 2.
Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.