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Norm
Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Fassungen
§ 1 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
BGBl
§ 1 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
Judikatur
§ 1 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
§ 1 Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
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Erlassung der Geschäftsordnung des Abgrenzungsbeirats
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 01.09.2006 · idF
BGBl. II Nr. 354/2006
§ 1↗
RIS↗
Rechtsgrundlage
§ 1.
Gemäß § 49a Arzneimittelgesetz wird ein Abgrenzungsbeirat als beratendes Organ beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen eingerichtet.