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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der BKZoon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der BKZoon 1
§ 9neu
in Kraft ab 11.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 380/2006 § 9↗RIS↗
Kostenersatz
§ 9.
(1) Die Tätigkeit in der BKZoon ist ehrenamtlich.
(2) Den Mitgliedern, sowie deren Stellvertretern – wenn diese in Vertretung eines Mitglieds an einer Sitzung der BKZoon teilnehmen – sowie den beigezogenen Experten gebührt der Ersatz der anlässlich der Sitzung der BKZoon aufgewendeten Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der jeweils geltenden Fassung.