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Fassungsvergleich zu FAMBO 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Fütterungsarzneimittelbetriebsordnung 2006 (FAMBO 2006) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 394/2006 § 12↗RIS↗
Beanstandungen und Produktrückruf
§ 12.
(1) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben ein System zur Aufzeichnung und Überprüfung von Beanstandungen von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben.
(2) Betriebe, die Fütterungsarzneimittel herstellen oder in Verkehr bringen, haben weiters ein System zum schnellen Rückruf von Fütterungsarzneimitteln zu betreiben, den Verbleib der zurückgerufenen Fütterungsarzneimittel schriftlich festzuhalten und erforderlichenfalls auch einen Ausschluss der weiteren Verwendung dieser Fütterungsarzneimittel sicherzustellen.