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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit 1
§ 1neu
in Kraft ab 26.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 403/2006 § 1↗RIS↗
Einrichtung der Kommission
§ 1.
Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz wird eine Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, (im Folgenden „Kommission“ genannt) eingerichtet.