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Fassungsvergleich zu Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Einrichtung einer Kommission zur Beobachtung der Entwicklung der Schwerarbeit 1
§ 8neu
in Kraft ab 26.10.2006 · idF BGBl. II Nr. 403/2006 § 8↗RIS↗
Kosten der Kommission
§ 8.
Die Kosten der Kommission werden aus Mitteln des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz getragen.
(2) Die Mitglieder der Kommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 (Gebührenstufe 3).