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Norm
Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Fassungen
§ 1 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
BGBl
§ 1 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
Judikatur
§ 1 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
§ 1 Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
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Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
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Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes
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§ 0↗
RIS↗
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§ 1
neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF
BGBl. II Nr. 442/2006
§ 1↗
RIS↗
§ 1.
Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.