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Fassungsvergleich zu Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.06.2007 · idF BGBl. II Nr. 442/2006 § 1↗RIS↗
§ 1.
Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.