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Fassungsvergleich zu Gute Laborpraxis 2006××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gute Laborpraxis 2006 1
§ 5neu
in Kraft ab 24.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 450/2006 § 5↗RIS↗
§ 5.
Wird die Erfüllung der Anforderungen der Guten Laborpraxis im Rahmen einer Inspektion und Überprüfung im Sinne des § 4 festgestellt, so bestätigt das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen auf Antrag der Prüfeinrichtung, dass diese Prüfeinrichtung sowie die von ihr durchgeführten Prüfungen den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechen.