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Fassungsvergleich zu GuK-TAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung (GuK-TAV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 25.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 455/2006 § 3↗RIS↗
Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung
§ 3.
(1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege ist in drei Ausbildungsabschnitte einzuteilen. Die Ausbildungsabschnitte entsprechen den Ausbildungsjahren gemäß den Anlagen 1 bis 3 der GuK-AV.
(2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die eine Teilzeitausbildung durchführt, hat im Rahmen der Ausbildungsabschnitte einen zielgruppenorientierten Ausbildungsablauf zu planen, zu organisieren, zu koordinieren und zu kontrollieren.
(3) Die Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern in einen anderen Ausbildungsabschnitt ist, wenn dadurch der Ausbildungserfolg nicht gefährdet ist, möglich. Die Verlegung ist im Zeugnis zu vermerken.
Schlagworte
Gesundheitspflege, Unterrichtsfach