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Fassungsvergleich zu GuK-TAV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung (GuK-TAV) 1
§ 4neu
in Kraft ab 25.11.2006 · idF BGBl. II Nr. 455/2006 § 4↗RIS↗
Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen
§ 4.
Ist die Anwendung von elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen im Rahmen einer Teilzeitausbildung geplant, hat der Rechtsträger der Schule für Gesundheits- und Krankenpflege eine entsprechende technische Ausstattung (Tools, Technologien, Plattformen bzw. Lehr- und Lernumgebungen usw.) sicherzustellen, die für die Vermittlung der vorgesehenen Ausbildungsinhalte geeignet ist.
Schlagworte
Lehrform, Gesundheitspflege, Lehrumgebung