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Fassungsvergleich zu WKEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) 1
§ 11neu
in Kraft ab 22.12.2006 · idF BGBl. II Nr. 478/2006 § 11↗RIS↗
Messung der Wassertemperatur
§ 11.
(1) Grundsätzlich sind automatisierte Messwerterfassungssysteme einzurichten. Zum Einsatz kommen analoge Thermographen oder digitale Datensammlersysteme. Kontrollmessungen sind regelmäßig mit geeigneten Handmessgeräten vorzunehmen.
(2) Die Messung der Wassertemperatur von fließenden Gewässern hat zumindest an einem Punkt im Bereich des Lattenpegels zu erfolgen.
(3) In stehenden Gewässern ist die Messung immer in derselben Tiefe (von ca. 0,5 m unter dem Wasserspiegel) durchzuführen.