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Fassungsvergleich zu WKEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.12.2006 · idF BGBl. II Nr. 478/2006 § 3↗RIS↗
Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
§ 3.
(1) Zur Erstellung einer detaillierten Wasserbilanz sind bei der Erhebung des Wasserkreislaufes folgende Komponenten zu berücksichtigen und mit gewässerkundlichen Einrichtungen entsprechend § 57 Abs. 3 WRG 1959 zu beobachten:
1. das Oberflächenwasser;
2. das unterirdische Wasser;
3. die Quellen;
4. der Niederschlag;
5. die Verdunstung;
6. die Feststoffe in den Gewässern;
7. die Temperatur von Luft und Wasser;
8. die Eisbildung in den Gewässern und im Hochgebirge sowie
9. die den Wasserkreislauf beeinflussenden oder durch ihn ausgelösten Nebenerscheinungen.
(2) Die Erhebung der Komponenten des Wasserkreislaufes gemäß Abs. 1 ist – ausgehend von der Gliederung der Planungsräume gemäß § 55b in Verbindung mit Anhang F WRG 1959 – auf folgende Teileinzugsgebiete zu beziehen (die Abgrenzung der einzelnen Teileinzugsgebiete ist in der Anlage A dargestellt):
1
RHEINGEBIET*)
DONAUGEBIET*)
Donau bis Jochenstein**)
2
Donau oberhalb des Inn
3
Inn bis zur Salzach
4
Salzach
5
Inn unterhalb der Salzach
Donau unterhalb von Jochenstein**)
6
Donau vom Inn bis zur Traun
7
Traun
8
Enns
9
Donau von der Traun bis zum Kamp (ohne Enns)
10
Donau vom Kamp (einschließlich) bis zur Leitha (ohne March)
11
March**)
12
Leitha**)
13
Rabnitz und Raab**)
14
Mur**)
15
Drau**)
16
ELBEGEBIET (Moldau)*)
*)... Flussgebietseinheiten (FGE)
**)... Planungsräume (PR)
(3) Die Erhebung des Wasserkreislaufes umfasst
1. die Datenerhebung:
– Bestandsaufnahme der natürlichen Gegebenheiten (zB Einzugsgebietsgrenzen, Gewässernetz),
– Einrichtung, Instandhaltung und Betrieb der Messnetze,
– Durchführung der Beobachtungen und Messungen;
2. den Datendienst:
– Aufbereitung und Auswertung der Daten,
– Qualitätssicherung,
– Bereitstellung und Dokumentation der Daten.