Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu WKEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Wasserkreislauferhebungsverordnung (WKEV) 1
§ 8neu
in Kraft ab 22.12.2006 · idF BGBl. II Nr. 478/2006 § 8↗RIS↗
Kriterien für die Standortauswahl und allgemeine Bestimmungen der Messstellenausstattung
§ 8.
Für die Standortwahl von Messstellen an Oberflächengewässern sind folgende Kriterien maßgeblich:
1. das hydrologische Regime des Einzugsgebietes;
2. die Größe und die Höhenlage des Einzugsgebietes;
3. die geologischen und geomorphologischen Verhältnisse im Einzugsgebiet;
4. die Gewässernetzdichte;
5. die anthropogenen Eingriffe in das Abflussgeschehen (zB Talsperren, Rückhaltebecken, Überleitungen, Kanäle);
6. die Größe der Wasserfläche bei stehenden Gewässern (Seen);
7. die Grenznähe (Grenzübertritt des Gewässers);
8. die ortsbezogenen Anforderungen (gerade Gewässerstrecke, stabiles Profil);
9. die Eignung zur Abschätzung der Grundwasserneubildung gemäß der Quantitätszielverordnung für alle Grundwasserkörper und Gruppen von Grundwasserkörpern.