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Norm
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Fassungen
§ 5 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
BGBl
§ 5 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
Judikatur
§ 5 Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
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Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
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Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 5
neu
in Kraft ab 01.02.2007 · idF
BGBl. II Nr. 6/2007
§ 5↗
RIS↗
In-Kraft-Treten
§ 5.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.