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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission 1
§ 10neu
in Kraft ab 10.01.2007 · idF BGBl. II Nr. 11/2007 § 10↗RIS↗
Aufgaben der oder des Vorsitzenden
§ 10.
Der oder dem Vorsitzenden obliegt:
1. die Einberufung der Sitzungen und die Festlegung der jeweiligen Tagesordnung;
2. die Verhandlungsleitung bei den Sitzungen und Verhandlungen;
3. die Fertigung der von der Schlichtungskommission gefassten Beschlüsse für die Schlichtungskommission sowie der Sitzungsprotokolle bzw. der Abstimmungsvermerke;
4. die Vertretung der Schlichtungskommission nach außen, sofern nicht im Einzelfall anderes bestimmt wird;
5. die Wahrnehmung sonstiger sich aus dieser Geschäftsordnung ergebender Aufgaben.