Änderungen zwischen den Fassungen
Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission
1§ 0↗RIS↗
§ 5neu
Teilnahme an Sitzungen
§ 5.
(1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle zu informieren.
(2) Die Teilnahme an den Sitzungen wird im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet.