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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission 1
§ 5neu
in Kraft ab 10.01.2007 · idF BGBl. II Nr. 11/2007 § 5↗RIS↗
Teilnahme an Sitzungen
§ 5.
(1) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall haben sie die Geschäftsstelle zu informieren.
(2) Die Teilnahme an den Sitzungen wird im Protokoll festgehalten, wobei die Anwesenheitsliste einen Teil des Sitzungsprotokolls bildet.