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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung, Ersatz, Reisekosten und Barauslagen sowie die Vergütung des Zeit- und Arbeitsaufwandes der Schlichtungskommission 1
§ 8neu
in Kraft ab 10.01.2007 · idF BGBl. II Nr. 11/2007 § 8↗RIS↗
Protokolle
§ 8.
(1) Über die Sitzungen und Beratungen wird von der Geschäftsstelle unter Anleitung der oder des Vorsitzenden ein Resumeeprotokoll geführt. Für mündliche Verhandlungen gelten die §§ 14 und 15 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2004.
(2) Jedes Mitglied kann seine Darlegungen in schriftlicher Form vorlegen und anregen, dass diese dem Protokoll angeschlossen werden.
(3) Das Protokoll wird allen Mitgliedern zugesandt. Diese können binnen 14 Tagen Einwendungen erheben.