Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
Staatsprüfungen
§ 1.
Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2. Staatsprüfung für den Försterdienst
abzuhalten.