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Fassungsvergleich zu Forstliche Staatsprüfungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Forstliche Staatsprüfungsverordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.04.2007 · idF BGBl. II Nr. 69/2007 § 1↗RIS↗
Staatsprüfungen
§ 1.
Die Staatsprüfungen für den leitenden Forstdienst (im Folgenden kurz Prüfung genannt) sind alljährlich mindestens einmal als
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst und
2. Staatsprüfung für den Försterdienst
abzuhalten.