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Fassungsvergleich zu Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin-Ausbildungsordnung 1
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. II Nr. 189/2007 § 6↗RIS↗
Angewandte Mathematik
§ 6.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Materialbedarfsberechnung,
4. physikalische Berechnungen,
5. Übersetzungen und Geschwindigkeiten.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.