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Fassungsvergleich zu Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung 1
§ 1neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. II Nr. 191/2007 § 1↗RIS↗
Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein. Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bautechnischer Zeichner bzw. Bautechnische Zeichnerin) zu bezeichnen.