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Fassungsvergleich zu Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin-Ausbildungsordnung 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.07.2007 · idF BGBl. II Nr. 191/2007 § 11↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 11. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Bautechnischer Zeichner/Bautechnische Zeichnerin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäß.