Änderungen zwischen den Fassungen
§ 10neu
Lehrveranstaltungen unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums und von elektronischen Lernumgebungen
§ 10.
Sofern die Curricula die Durchführung einzelner geeigneter Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen Lernumgebungen gemäß § 37 des Hochschulgesetzes 2005 ermöglichen, so gelten die in den §§ 2 und 3 für die Einstufung vorgesehenen Lehrverpflichtungsgruppen entsprechend.