Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5neu
Einstufung der Lehrveranstaltungen
§ 5.
Die Zuordnung von Lehrveranstaltungen zu den in dieser Verordnung angeführten Studienfachbereichen bewirkt die Einstufung in die hiefür vorgesehene Lehrverpflichtungsgruppe.