Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1neu
§ 1.
Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind
1. die Studienbeihilfenbehörde
2. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen)
zuständig.