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Fassungsvergleich zu Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft (aufgehoben) 1
§ 2aufgehoben
in Kraft 10.01.2008 – 30.11.2008 · idF BGBl. II Nr. 7/2008 § 2↗RIS↗
§ 2.
(1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von sechs Monaten erteilt werden. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 AuslBG im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), dürfen Beschäftigungsbewilligungen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. Dezember 2008 enden.
(2) Ausländer, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.