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Fassungsvergleich zu ÄpV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ärztepoolverordnung (ÄpV) 1
§ 3neu
in Kraft ab 22.01.2008 · idF BGBl. II Nr. 21/2008 § 3↗RIS↗
Entziehung der Ermächtigung
§ 3.
Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind, die Aufgaben nicht vorschriftsmäßig durchgeführt werden oder Missstände in der Gutachtenerstellung nachgewiesen sind.