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Fassungsvergleich zu Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flachs- und Hanfverarbeitungsbeihilfenverordnung 2008 1
§ 3neu
in Kraft ab 01.02.2008 · idF BGBl. II Nr. 24/2008 § 3↗RIS↗
Verpflichtungen des Erstverarbeiters
§ 3.
(1) Die Erstverarbeiter von Faserflachs und -hanf haben bei der AMA die Zulassung zu beantragen und sich zu verpflichten, die Erfordernisse nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2001 einzuhalten.
(2) Die beabsichtigte Vernichtung von nicht verarbeitbaren Strohmengen ist der AMA zu melden. Die Vernichtung hat unter Aufsicht der AMA oder nach deren Genehmigung zu erfolgen.