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Fassungsvergleich zu FSAG-V 2008××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flugsicherungsan- und Abfluggebührenverordnung 2008 – FSAG-V 2008 (FSAG-V 2008) 1
§ 4neu
in Kraft ab 04.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 80/2008 § 4↗RIS↗
Genehmigung der Gebühr
§ 4.
(1) Die gemäß § 3 errechneten Gebührensätze bedürfen vor ihrer Verlautbarung der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Gebührensatz wird jeweils bis spätestens 15. Dezember des vor seinem Inkrafttreten liegenden Jahres in luftfahrtüblicher Weise verlautbart.