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Fassungsvergleich zu Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen 1
§ 3neu
in Kraft ab 07.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 83/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.