Änderungen zwischen den Fassungen
Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
1§ 0↗RIS↗
§ 3neu
§ 3.
Für die Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen ist § 76 AVG anzuwenden.