Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu NER-V××

Änderungen zwischen den Fassungen

Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen (NER-V) 1
§ 11neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 86/2008 § 11↗RIS↗
Außerkrafttreten
§ 11.
(1) Die Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen, BGBl. II Nr. 1/1998, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit dem im § 10 vorgesehenen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Auf Anlagen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 ist die Verordnung BGBl. II Nr. 1/1998 bis spätestens zu den im § 9 Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkten weiter anzuwenden.