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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 1neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 87/2008 § 1↗RIS↗
Funktion der Präsidentschaftskanzlei
§ 1.
Die Präsidentschaftskanzlei ist berufen, den Bundespräsidenten bei der Besorgung seiner Amtsgeschäfte zu unterstützen. Sie untersteht dem Bundespräsidenten.