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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 4neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 87/2008 § 4↗RIS↗
Leitung der Organisationseinheiten
§ 4.
Die Leiter der Organisationseinheiten werden vom Bundespräsidenten bestellt. Sie haben den Kabinettsdirektor laufend über die Geschäfte ihrer Organisationseinheiten zu informieren.