Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 5neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 87/2008 § 5↗RIS↗
Form der Fertigung von Erledigungen
§ 5.
(1) Die Entschließungen des Bundespräsidenten betreffend die Ernennung von Bediensteten der Präsidentschaftskanzlei, die Verleihung von Amtstiteln an diese sowie Akte in Ausübung der Diensthoheit diesen Bediensteten gegenüber (Art. 67a Abs. 2 B-VG) können vom Kabinettsdirektor oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) ausgefertigt werden.
(2) Die amtlichen Erledigungen der Präsidentschaftskanzlei werden vom Kabinettsdirektor selbst unterfertigt oder in dessen Namen („Für den Kabinettsdirektor:“) gefertigt.