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Fassungsvergleich zu Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei××

Änderungen zwischen den Fassungen

Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei 1
§ 6neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 87/2008 § 6↗RIS↗
Kanzleivorschriften
§ 6.
Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken kann in einer vom Kabinettsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung (Büroordnung) geregelt werden.