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Norm
Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Fassungen
§ 6 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
BGBl
§ 6 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
Judikatur
§ 6 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
§ 6 Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
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Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
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Geschäftsordnung der Präsidentschaftskanzlei
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§ 0↗
RIS↗
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§ 6
neu
in Kraft ab 13.03.2008 · idF
BGBl. II Nr. 87/2008
§ 6↗
RIS↗
Kanzleivorschriften
§ 6.
Die kanzleimäßige Behandlung von Geschäftsstücken kann in einer vom Kabinettsdirektor zu erlassenden Kanzleiordnung (Büroordnung) geregelt werden.