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Fassungsvergleich zu Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung 1
§ 18neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 18↗RIS↗
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 18. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Konstrukteur/Konstrukteurin abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit ohne Modellaufnahme und Skizze sowie den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 15, 16 und 17 sinngemäß.