Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konstrukteur/Konstrukteurin-Ausbildungsordnung 1
§ 7neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 102/2008 § 7↗RIS↗
Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen-, Flächen-, Volumen- und Masseberechnungen,
2. Winkelfunktionen,
3. Koordinatensysteme,
4. Berechnungen aus der Festigkeitslehre.
(2) Die Prüfung kann auch rechnergestützt erfolgen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.