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Fassungsvergleich zu Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 110/2008 § 2↗RIS↗
§ 2.
Kein Sitzungsgeld steht Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Arbeitsmarktservice und der Bundesministerien zu, die im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtung – in welcher Funktion auch immer – an der Sitzung teilnehmen.