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Norm
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Fassungen
§ 3 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
BGBl
§ 3 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Judikatur
§ 3 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
§ 3 Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
Fassungsvergleich zu
Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
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Höhe der Sitzungsgelder nach dem Arbeitsmarktservicegesetz
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1
§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 01.04.2008 · idF
BGBl. II Nr. 110/2008
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Das Sitzungsgeld ist vierteljährlich anzuweisen.