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Fassungsvergleich zu Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel 1
§ 4neu
in Kraft ab 10.04.2008 · idF BGBl. II Nr. 123/2008 § 4↗RIS↗
Begleitpapier für Küken
§ 4.
Das Begleitpapier für Küken im Sinne des Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 muss bei der Ein- oder Ausfuhr in doppelter Ausführung erstellt sein. Das Doppel des Begleitpapiers ist zum Zweck der Weiterleitung an das Bundesamt für Ernährungssicherheit bei der Zollstelle abzugeben, die die Küken zur Einfuhr oder Ausfuhr abfertigt.
Schlagworte
Einfuhr