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Fassungsvergleich zu EBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) 1
§ 12neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 128/2008 § 12↗RIS↗
Grundriss
§ 12.
(1) Aus Grundrissen hat ersichtlich zu sein
1. die Größe und Lage der Räume und sonstigen Bauwerksteile sowie deren Nutzflächen;
2. die Zweckwidmung der Räume und sonstigen Bauwerksteile und deren Belichtung;
3. die Ausgänge, Verkehrs- und Fluchtwege;
4. die Situierung der zur Aufstellung kommenden technischen Einrichtungen.
(2) Grundrisse sind im Maßstab 1:100 oder 1:200 auszuführen.