Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EBEV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eisenbahn-Bauentwurfsverordnung (EBEV) 1
§ 14neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 128/2008 § 14↗RIS↗
Einlöseunterlagen
§ 14.
(1) Die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Einlöseunterlagen bestehen aus den Grundeinlöseplänen und den Verzeichnissen der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte.
(2) Grundeinlösepläne sind im Maßstab der Katastralmappe auszuführen.
(3) Die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte haben die in § 12 Abs. 2 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes angeführten Angaben zu enthalten. Die erforderliche Inanspruchnahme von Rechten Dritter ist in zeitlicher und gegebenenfalls in räumlicher Hinsicht darzustellen.