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Fassungsvergleich zu Vereinfachungsverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vereinfachungsverordnung 1
§ 2neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. II Nr. 129/2008 § 2↗RIS↗
Voraussetzungen
§ 2.
Die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 1 darf nur erfolgen, wenn die beantragten genetischen Analysen in den in der Anlage 1 genannten etablierten Indikationsbereichen erfolgen und nach etablierten Methoden durchgeführt werden, die
1. in der Einrichtung bereits angewendet werden oder
2. die gemäß Anlage 1 mit in der gegenständlichen Einrichtung bereits durchgeführten Methoden vergleichbar sind.