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Norm
Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Fassungen
§ 3 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
BGBl
§ 3 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
Judikatur
§ 3 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
§ 3 Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
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Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung
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§ 0↗
RIS↗
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§ 3
neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF
BGBl. I Nr. 64/2008
§ 3↗
RIS↗
§ 3.
Die Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.