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Fassungsvergleich zu Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Erinnerungszuwendung für Widerstandskämpfer und Opfer der politischen Verfolgung 1
§ 3neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. I Nr. 64/2008 § 3↗RIS↗
§ 3.
Die Erinnerungszuwendung ist vom Ansatz 1/15127 des Bundesfinanzgesetzes zu leisten.